Rechtssicheres E-Mail-Marketing

Es gibt etliche Gründe, weshalb sich Unternehmer bei dem Versand von Werbung per E-Mail bzw. allgemein beim E-Mail-Marketing an die rechtlichen Regelungen halten sollten.

 

Bei der Missachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht die Inanspruchnahme durch den Adressaten der E-Mail, durch Mitbewerber oder durch Verbände. Unterlassungsansprüche und die Erstattung von Abmahnkosten können geltend gemacht werden.

 

Auch die Verhängung von Bußgeldern durch Behörden ist möglich. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung in derartigen Verfahren droht eine Vertragsstrafe oder im Falle einer Verurteilung auf Unterlassung die Festsetzung von Ordnungsgeldern.

 

Was gilt es also zu beachten?

 

Bei dem E-Mail-Marketing ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG) zu beachten.

 

Unabhängig davon, ob der Adressat der E-Mail ein Verbraucher oder ein Unternehmen ist, setzt die rechtmäßige Versendung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Regel die vorherige ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt der E-Mail-Werbung des Adressaten voraus.

 

Meiner Erfahrung nach schätzen hier die meisten Unternehmen bereits ihre Legitimation falsch ein.

 

Es wird argumentiert, der Adressat sei doch bereits Kunde und somit die E-Mail-Werbung problemlos möglich. Dies ist aber meist nicht der Fall, sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Kunden in den Erhalt von E-Mail-Werbung vorliegt. Natürlich kann dem eigenen Kunden zur Vertragserfüllung E-Mail gesendet werden. Darüber hinaus, also für die Bewerbung anderer Produkte wäre allerdings eine Einwilligung erforderlich.

 

Nach § 7 UWG wäre eine Einwilligung nur dann nicht erforderlich, wenn  ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (und) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (und) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

Diese Voraussetzungen müssen alle Vorleigen. In der Praxis scheitert es aber meist schon am letztgenannten Punkt und daran, dass die Werbung sich eben nicht auf „ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht“ die bei der Erlangung der E-Mail-Adresse zugrunde lagen.

 

Aber auch, wenn eine Einwilligung vorliegen sollte, gelingt es den Unternehmen häufig nicht, diese auch nachweisen zu können. Im Streitfalle muss aber der Unternehmer darlegen bzw. beweisen können, dass die Einwilligung vorliegt. Auch hier gilt es Besonderheiten bei der Einholung der Einwilligung zu beachten (Double-Opt-In-Verfahren etc.).

 

Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, gilt es daneben noch die Vorschriften des BDSG zu beachten. Ab Mai 2018 müssen darüber hinaus die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Aufgrund der damit auch einhergehenden Verschärfung der Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen die relevanten Vorschriften und auch der Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers, sollte das Thema sehr ernst genommen werden.

 

Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung eines rechtssicheren E-Mail-Marketings für Ihr Unternehmen.

Helen Vollprecht

c/o

Sievers & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei

 

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14052 Berlin

 

Telefon 030 32301590

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Sievers & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei, Olympische Straße 10, 14052 Berlin

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