Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg heißt offiziell „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.“ und sieht sich selbst als
"Die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb".
Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um einen Abmahnverein, der seinen Anspruch, abmahnen zu dürfen, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleitet. Nach der Rechtsprechung ist die Wettbewerbszentrale berechtigt, abzumahnen.
Was mahnt die Wettbewerbszentrale ab?
Die Wettbewerbszentrale mahnt vermeintliche oder tatsächliche Wettbewerbsverstöße ab, insbesondere unwirksame Klauseln in den AGB oder Fehler in der Widerrufsbelehrung. Betroffene sind insbesondere Online-Händler oder ebay-seller aus allen Branchen.
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung einer Kostenrechnung. Da diese „nur" einen Betrag in Höhe von ca. 200,00 € aufweist, sind viele Betroffene geneigt, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den Kostenbeitrag zu begleichen.
Zu bedenken ist aber, dass damit ein Vertrag mit der Wettbewerbszentrale geschlossen wird und im Falle eines Verstoßes die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird. Die Wettbewerbszentrale kann ihre „Vertragspartner" überprüfen und im Falle weiterer Verstöße die Vertragsstrafe einfordern.
Es kann nur davor gewarnt werden, vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder auch einer Verurteilung, sollten Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es nicht zu einem zukünftigen Verstoßfall kommt. Von der Unterlassungsverpflichtung sind auch Beseitigungspflichten umfasst. Diesen nachzukommen, ist gerade im Internet nicht immer einfach. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere, wenn der Verstoß im Internet erfolgte. Gerne berate ich Sie auch dahingehend.
Im Falle einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale berate und vertrete ich Sie gerne.
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