Abmahnung nach einer Markenverletzung

Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung oder ein sog. einfaches Aufforderungsschreiben (Berechtigungsanfrage) erhalten?

 

Ich berate, vertrete und unterstütze Sie bei dem weiteren Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung.

Bedeutung und Inhalt einer Abmahnung nach einer Markenverletzung

Mit der Abmahnung nach einer Markenverletzung wird der Gegner außergerichtlich aufgefordert, eine bestimmte Handlung - hier die Verletzung einer Marke - in Zukunft zu unterlassen. In der Regel erfolgt eine Abmahnung schriftlich. Sie kann aber auch mündlich ausgesprochen werden, was aufgrund der Beweisbarkeit eher selten vorkommt.

 

Primär hat die Abmahnung die Funktion, eine Streitigkeit ohne Einschaltung der Gerichte kostengünstig zu erledigen.

 

Neben dem Unterlassungsanspruch wird vom Rechteinhaber in der Regel mit der Abmahnung auch gleichzeitig ein Auskunftsanspruch und der Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Zunächst wird der Verletzer aufgefordert, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Nach der erteilten Auskunft wird der Schadensersatzanspruch dann der Höhe nach beziffert.

 

Daneben wird auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung gefordert. Da im Markenrecht hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden, sind diese in den meisten Fällen sehr hoch.

 

Im Gegensatz zu einer Abmahnung wird in einer sog. Berechtigungsanfrage auf eigene (ältere) Rechte hingewiesen und zunächst "nur" danach gefragt, weshalb man der Ansicht sei, diese Rechte verwenden zu dürfen. Auf ein derartiges Schreiben sollte ebenfalls mit großem Bedacht geantwortet werden.

Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, müssen Sie unbedingt die dort gesetzten Fristen einhalten. Diese sind häufig sehr kurz gesetzt. Dies ist von den Gerichten anerkannt und die Fristen sind in der Regel aufgrund der Eilbedürftigkeit markenrechtlicher Streitigkeiten nicht verlängerbar.

 

Bitte setzen Sie sich nicht selbst mit der Gegenseite in Verbindung. Die Erfahrung zeigt, dass häufig ungewollt Aussagen getroffen werden, die später nicht zu revidieren sind. Ein im Markenrecht erfahrener Rechtsbeistand prüft, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt und das weitere Vorgehen mit Ihnen erörtern.

 

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung besteht sogar die Möglichkeit, Ihre Anwaltskosten ersetzt zu bekommen. Es besteht auch die Möglichkeit, auf eine Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage zu reagieren.

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Sollten Sie tatsächlich eine Markenverletzung begangen haben, sollte über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb der geforderten Frist nachgedacht werden.

 

Wird die Unterlassungserklärung nach Ablauf der Frist abgegeben, besteht die Gefahr, dass Sie zusätzlich die Prozesskosten erstatten müssen, sofern Sie im Rechtsstreit unterliegen.

 

Vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss aber sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Verstoßfall kommt. Mit der Unterlassungsverpflichtung gehen auch Beseitigungspflichten einher. Unter Umständen müssen auch Waren von gewerblichen Abnehmern zurückgerufen werden.

 

Sprechen Sie mich an. Gerne berate und vertrete ich Sie nach dem Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung oder Berechtigungsanfrage.

 

 

Helen Vollprecht

c/o

Sievers & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei

 

Olympische Straße 10

14052 Berlin

 

Telefon 030 32301590

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Sievers & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei, Olympische Straße 10, 14052 Berlin

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