Abmahnungen werden in verschiedenen Rechtsgebieten ausgesprochen.
Es sind Abmahnungen in den Bereichen des Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechts möglich. Nach Erhalt einer Abmahnung berate, vertrete und unterstütze ich Sie bei dem weiteren Vorgehen.
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung wird der Abgemahnte außergerichtlich aufgefordert, eine bestimmte Handlung (Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, rechtswidrige Wettbewerbshandlung) in Zukunft zu unterlassen.
In vielen Bereichen ist die Abmahnung gesetzlich geregelt, in anderen Gebieten gewohnheitsrechtlich anerkannt.
An erster Stelle hat die Abmahnung die Funktion, eine Streitigkeit ohne Einschaltung der Gerichte kostengünstig zu erledigen.
Wie geht es nach Erhalt einer Abmahnung weiter?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unbedingt die dort gesetzten Fristen einhalten. Die meist kurzen Fristen sind von den Gerichten anerkannt und in der Regel aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheiten nicht verlängerbar.
Daher sollten Sie sich umgehend Rechtsrat bei einem Anwalt (z.B. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht), der Erfahrung in dem entsprechenden Rechtsgebiet hat, einholen.
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Gegenseite in Verbindung. Die Erfahrung zeigt, dass häufig ungewollt Aussagen getroffen werden, die später nicht zu revidieren sind.
Was kann ich für Sie tun?
Zunächst prüfe ich für Sie, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
Das weitere Vorgehen hängt von dem Ergebnis der Prüfung ab.
Gegebenenfalls wird eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben. Betreffend der geforderten Kosten kann ggf. ein Anspruch zurückgewiesen oder aber der Betrag durch geschickte Vergleichsverhandlungen deutlich reduziert werden.
Ist die Abmahnung unberechtigt, kann dagegen auch aktiv durch eine negative Feststellungsklage vorgegangen werden.
Bei der Vorgehensweise steht stets der für Sie sicherste und kostengünstigste Weg im Vordergrund.
Da durch die Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Gegenseite ein Vertrag geschlossen wird, aus dem im Falle eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, sollte die Abgabe einer solchen Erklärung im Vorfeld gut durchdacht werden. Sie sollten alle Vorkehrungen treffen, damit es nicht zu einem Verstoßfall kommt. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere, wenn der Verstoß im Internet erfolgte. Von der Unterlassungsverpflichtung sind nämlich auch Beseitigungspflichten umfasst. Diesen nachzukommen, ist gerade im Internet nicht immer einfach. Gerne berate ich Sie auch dahingehend.
Was passiert, wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird?
Wird eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen lassen. Ist die sog. Dringlichkeitsfrist noch nicht abgelaufen, kann der Abmahner bei Gericht betreffend des Unterlassungsanspruches auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der Anspruch kann auch im "normalen" Klageweg geltend gemacht werden. Die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung hat derjenige zu tragen, der in dem Verfahren unterliegt.
Sollten Sie eine Abmahnung aufgrund einer vermeintlichen Wettbewerbsverletzung, Markenverletzung oder Urheberrechtsverletzung erhalten haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
Geben Sie auf gar keinen Fall ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Der erste Kontakt zu mir ist mit keinen Kosten verbunden.
Welche Kosten für die weitere Beratung und Vertretung anfallen, kann ich Ihnen vor Mandatserteilung mitteilen.
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