Beratung und Vertretung von Fotografen bei Urheberrechtsverletzungen

Durch das Internet ist es einfacher denn je durch einfaches copy & paste fremde Bilder zu verwenden. Schnell sind dadurch die Rechte eines Urhebers verletzt. Aber auch die Nichteinhaltung einer Lizenz durch den Vertragspartner führt– wenn auch häufig unbewusst - zu einer Urheberrechtsverletzung.

 

Der Urheber hat nach §13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Die fehlende Urheberbenennung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn auf die  Benennung nicht wirksam verzichtet wurde.

 

Stellt man als Urheber eines Werkes fest, dass ein Dritter ohne Einverständnis die Werke verwendet, stehen dem Urheber verschiedene Ansprüche zu. 

Anspruch auf Unterlassung

Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten (Urheber) auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Bevor ein Urheber den Verletzer auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch nimmt, soll er ihn abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

 

Nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr aus und erledigt den Unterlassungsanspruch. Eine einfache Mitteilung des Verletzers, dass die beanstandete Handlung eingestellt werde und/oder durch eine andere ersetzt worden ist, reicht nicht.

 

Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

 

1.

den Namen oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2.

die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3.

geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4.

wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

 

Entspricht die Abmahnung nicht diesen Voraussetzungen, ist sie unwirksam.

 

Im Falle einer unwirksamen Abmahnung kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den o.g. Punkten entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

 

Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme sind daher vom Gegner zu erstatten.

Anspruch auf Auskunft Schadensersatz

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

 

Um den Schadensersatzanspruch beziffern zu können, hat der Verletze Auskunft über Art und Umfang der Nutzung des Bildes zu erteilen.

Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe

Sofern der Verletzte bereits eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hat der Unterlassungsgläubiger einen Anspruch auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe.

 

Wir setzen die Rechte der Fotografen zuverlässig und konsequent durch.

 

Gerne erläutern wir Ihnen in einem ersten Gespräch genau, wie wir Sie im Falle von Bildrechtsverstößen vertreten können.

 

Zu den Tätigkeiten bei der Beratung von Fotografen zählt insbesondere:

  • allgemeine Beratung 
  • Verfassen einer Abmahnung bei Verstoß gegen Urheberrechte
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
  • Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
  • Geltendmachung von Vertragsstrafen
  • Vertragsgestaltung
  • Gestaltung von Lizenzverträgen
  • Prozessvertretung

Helen Vollprecht

c/o

Sievers & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei

 

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14052 Berlin

 

Telefon 030 32301590

E-Mail:

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Sievers & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei, Olympische Straße 10, 14052 Berlin

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