Nicht nur der Werbende hat ein Problem bei der Verwendung von wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen.
Die Rechtmäßigkeit einer Werbemaßnahme gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten einer Agentur. Das hat zur Folge, dass der Kunden neben der Rückerstattung des Honorars auch Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn die entwickelte Werbemaßnahme wettbewerbswidrig ist und/oder gegen Rechte Dritter verstößt (z.B. Markenrecht, Urheberrecht).
Zudem ist es möglich, dass die Agentur auch direkt von Dritten (z.B. Konkurrenten des Kunden) in Anspruch genommen werden könnte.
Daher sollte eine Agentur immer darauf achten, dass die Werbemaßnahme nicht gegen das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht verstößt.
Die Erfahrung zeigt, dass eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter dafür sorgt, sensibel für bestimmte Themenbereiche zu werden und wettbewerbswidrigen Maßnahmen schon im Vorfeld entgegenzuwirken.
Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihrer Werbemaßnahmen. Eine Umgehung der Haftung durch eine Regelung in den AGB in den Verträgen ist unwirksam und daher kein ausreichender Schutz. Über eine Individualvereinbarung könnte die Verantwortlichkeit für die rechtliche Prüfung geregelt werden.
Häufig stellt aber auch der Kunde Material für die Werbung zur Verfügung. Wie sieht es dann mit der Haftung aus? Gerne helfe ich Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Agenturverträge.
Hier ein Auszug über das Leistungsspektrum bei der Beratung von Agenturen:
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