Wahl der richtigen Markenform - Bildmarke, Wortmarke oder Wort-Bildmarke?

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

Zu den häufigsten Markenformen gehört neben der Wort-/Bildmarke und Bildmarke die „reine“ Wortmarke. Daneben gibt es z.B. noch Farbmarken, dreidimensionale Marken, Hologrammmarken, Klangmarken, Bewegungsmarken, Positionsmarken, Kennfadenmarken, Multimedianmarken, Mustermarken. Nachfolgend möchte ich die doch häufigsten Markenformen vorstellen:

Wortmarke

Eine Wortmarke besteht aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen und sonstigen Schriftzeichen, die sich mit den vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschriften darstellen lässt. Eine Übersicht der üblichen Schriftzeichen für Wortmarken im Sinne des § 7 S. 1 MarkenV ist dem folgenden Link zu entnehmen: 

 

https://www.dpma.de/docs/marken/schriftzeichen_unicode.pdf

 

Eine Wortmarke ist nicht farbig und enthält keine graphischen Elemente. Geschützt ist durch die Wortmarke nur die gewählte Zeichenfolge in sämtlichen üblichen Schriftarten und in Groß- und Kleinbuchstaben.

 

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Bildmarke

Eine Bildmarke ist ein zweidimensionales Zeichen mit einer räumlichen Begrenzung, die keine reine Wortmarke ist. Eine reine Bildmarke besteht nur aus Grafik-, Bildelementen und weisen keine Wortmarkenelemente auf. Auch nichtlateinische Schriftzeichen sind Bildelemente.

Wort-Bildmarke

Eine Wort-Bildmarke enthält sowohl Wortelemente als auch graphische, bildliche oder farbige Teile.

Markendarstellung

Damit der Schutzgegenstand der Marke eindeutig und klar bestimmt werden kann, muss die Darstellung der Marke bei der Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügen. Bei Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken hat die Darstellung der Marke durch eine graphische Darstellung zu erfolgen.

 

Bei einer farbigen Marke müssen neben der graphischen Wiedergabe auch die wörtlichen Farbbezeichnungen angegeben werden (z.B. gelb, blau). Bei einer farbigen Marke ist der Schutzgegenstand auf die gewählte Farbgebung festgelegt.

 

Bei der Beantwortung der Fragen, welche Markenform bei der Anmeldung ausgewählt werden sollte und wie die genaue Darstellung erfolgen sollte, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu mir auf.

Helen Vollprecht

c/o

Sievers & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei

 

Olympische Straße 10

14052 Berlin

 

Telefon 030 32301590

E-Mail:

h.vollprecht@sievers-kollegen.de

 

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Sievers & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei, Olympische Straße 10, 14052 Berlin

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