Haben Sie eine Markenanmeldung selbst vorgenommen und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kündigt an, die Eintragung der Marke nicht in Aussicht stellen zu können oder Sie haben bereits einen Zurückweisungsbeschluss der Markenanmeldung erhalten?
Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen Fällen.
Nach Anmeldung einer Marke und Eingang der Anmeldegebühr prüft das Markenamt, ob der Eintragung der Marke absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind z.B. Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Beschreibende Angaben unterliegen einem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Mitbewerber nicht durch Monopolrechte daran gehindert werden dürfen, derartige Angaben auf beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu benutzen.
Liegen nach Ansicht des DPMA absolute Schutzhindernisse vor, werden diese Beanstandungen dem Anmelder mitgeteilt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu den beanstandeten Punkten zu äußern.
Sofern Sie ein solches Beanstandungsschreiben des DPMA erhalten haben, versuche ich gerne, die Bedenken des DPMA auszuräumen und die Marke zur (Teil-)Eintragung zu verhelfen.
Sofern Ihnen bereits ein Zurückweisungsbeschluss zugestellt worden sein solte, kann gegen diesen der Rechtsbehelf der Erinnerung oder das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden.
Innerhalb der Frist prüfe ich, ob ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und leite die erforderlichen Maßnahmen ein.
Wichtig ist noch zu berücksichtigen, dass innerhalb der o.g. Frist auch die Gebühr für das Erinnerungsverfahren (150,00 €) bzw. die Beschwerdegebühr (200,00 €) auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein muss. Entscheidend ist dabei der Zahlungseingang auf dem Konto und nicht, wann die Überweisung veranlasst worden ist. Banklaufzeiten sind daher immer zu berücksichtigen.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, sofern es Schwierigkeiten beim Eintragungsverfahren Ihrer Marke gibt.
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