Abschlussschreiben / Abschlusserklärung

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelt einen Rechtstreit nicht endgültig. Die Entscheidung des Gerichtes in Form eines Beschlusses stellt nur eine vorläufige Regelung dar.  

 

Um ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, kann die vorläufige Regelung der einstweiligen Verfügung durch eine Abschlusserklärung anerkannt werden. Durch die Abgabe der Abschlusserklärung entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsachenklage.

 

Vor Abgabe der Abschlusserklärung fordert der Gläubiger den Schuldner in der Regel durch ein sog. Abschlussschreiben auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die vorläufige Regelung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlusserklärung).

 

Hat ein Rechtsanwalt das Abschlussschreiben für den Gläubiger verfasst, entstehen – sofern eine ausreichende Wartezeit zwischen Zustellung der einstweiligen Verfügung und Abschlussschreiben eingehalten wurde - erneut Kosten, die der Schuldner (Antragsgegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens) zu tragen hat. Daher sollten Sie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung sofort prüfen, welche Maßnahmen sinnvollerweise zu ergreifen sind.

 

Wurde Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt oder haben Sie ein Abschlussschreiben erhalten, berate ich Sie gerne.

Kontakt

 

Helen Vollprecht

c/o Streitbörger PartGmbB Rechtsanwälte Steuerberater

Birkenstraße 10
14469 Potsdam

 

Telefon: 0331 / 27561-901

E-Mail: h.vollprecht@streitboerger.de

 

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Streitbörger PartGmbB Rechtsanwälte Steuerberater, Birkenstraße 10, 14469 Potsdam

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