Abmahnung nach einem Wettbewerbsverstoß

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Gerne berate, vertrete und unterstütze ich Sie bei dem weiteren Vorgehen nach Erhalt einer solchen Abmahnung.

Bedeutung und Inhalt einer Abmahnung nach einer Wettbewerbsverletzung

Mit der Abmahnung nach einer Wettbewerbsverletzung wird der Abgemahnten außergerichtlich aufgefordert, eine bestimmte Handlung - hier die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Vorschrift - in Zukunft zu unterlassen. Primär hat die Abmahnung die Funktion, eine Streitigkeit ohne Einschaltung der Gerichte zu erledigen.

 

In der Regel wird die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung gefordert. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung des Fairen Wettbewerbs“ im Dezember 2020 an einigen Stellen Änderungen erfahren. So sind nunmehr auch im Wettbewerbsrecht für eine berechtigte Abmahnung gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Entspricht die Abmahnung nicht den gesetzlichen Vorgaben kann der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.  

 

Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien oder bei Verstößen gegen die DSGVO bei weniger als 250 Mitarbeitern kann der Abmahner keine „Abmahnkosten“ mehr geltend machen. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, wie der Abgemahnte bei einer erstmaligen Abmahnung bei diesen Verstößen die Wiederholungsgefahr beseitigen kann. Vor der Reform war dies an sich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich. Nunmehr sieht § 13a Abs. 2 UWG vor, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei den genannten Verstößen ausgeschlossen ist, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Es ist umstritten, wie in diesen Fällen die Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann. Das OLG Schleswig hat kürzlich (Beschluss vom 03.05.2021- Az. 6 W 5/21) beschlossen, dass die Wiederholungsgefahr gegenüber einem zur Abmahnung als Mitbewerber Berechtigten durch die Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, wenn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen ist. Ob dem auch andere Oberlandesgerichte folgen werden, bleibt abzuwarten.

Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten zunächst die dort gesetzten Fristen eingehalten werden. Auch wenn diese sehr kurz sind, wird dies von den Gerichten aufgrund der Eilbedürftigkeit von wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten akzeptiert. Wird innerhalb der Frist nicht auf die Abmahnung reagiert, kann die Gegenseite die Ansprüche gerichtlich geltend machen.

 

Sie sollten sich aber auf gar keinen Fall selbst mit den gegnerischen Rechtsanwälten oder der Gegenseite in Verbindung setzen.

 

Ich prüfe für Sie, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt und die Abmahnung berechtigt ist.

 

Das weitere Vorgehen hängt natürlich von dem Ergebnis der Prüfung ab und wird zusammen mit Ihnen abgestimmt.

 

Sprechen Sie mich an. Gerne berate und vertrete ich Sie nach dem Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Kontakt

 

Helen Vollprecht

c/o Streitbörger PartGmbB Rechtsanwälte Steuerberater

Birkenstraße 10
14469 Potsdam

 

Telefon: 0331 / 27561-901

E-Mail: h.vollprecht@streitboerger.de

 

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Streitbörger PartGmbB Rechtsanwälte Steuerberater, Birkenstraße 10, 14469 Potsdam

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