Abschlussschreiben / Abschlusserklärung

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelt einen Rechtstreit nicht endgültig. Die Entscheidung des Gerichtes in Form eines Beschlusses stellt nur eine vorläufige Regelung dar.  

 

Um ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, kann die vorläufige Regelung der einstweiligen Verfügung durch eine Abschlusserklärung anerkannt werden. Durch die Abgabe der Abschlusserklärung entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsachenklage.

 

Vor Abgabe der Abschlusserklärung fordert der Gläubiger den Schuldner in der Regel durch ein sog. Abschlussschreiben auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die vorläufige Regelung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlusserklärung).

 

Hat ein Rechtsanwalt das Abschlussschreiben für den Gläubiger verfasst, entstehen – sofern eine ausreichende Wartezeit zwischen Zustellung der einstweiligen Verfügung und Abschlussschreiben eingehalten wurde - erneut Kosten, die der Schuldner (Antragsgegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens) zu tragen hat. Daher sollten Sie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung sofort prüfen, welche Maßnahmen sinnvollerweise zu ergreifen sind.

 

Wurde Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt oder haben Sie ein Abschlussschreiben erhalten, berate ich Sie gerne.

Helen Vollprecht

c/o

Sievers & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei

 

Olympische Straße 10

14052 Berlin

 

Telefon 030 32301590

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Rechtsanwältin Helen Vollprecht - Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz - c/o Sievers & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei, Olympische Straße 10, 14052 Berlin

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